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Land NRW (2019)
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LÄRMGUTACHTEN

BAULEITPLANUNG

Im BauGB wird gefordert, dass Flächennutzungs- und Bebauungspläne dazu beitragen sollen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Zu den Belangen des Umweltschutzes zählt auch die Vermeidung und Bekämpfung von Lärm.

 

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans ist es deshalb erforderlich, mögliche Lärmkonflikte frühzeitig zu erkennen, um geeignete planerische Maßnahmen zum Lärmschutz treffen zu können. Zudem ergeben sich häufig weitergehende Anforderungen aus dem Immissionsschutzrecht. Wird ein Immissionskonflikt z. B. im Falle einer heranrückenden Wohnbebauung durch die Planung selbst verursacht, muss die Gemeinde durch geeignete planerische Mittel dafür Sorge tragen, dass sich das immissionsschutzrechtliche Verursacherprinzip nicht negativ für den Lärmemittenten / Anlagenbetreiber auswirkt.

 

In der Praxis bedeutsam ist auch die Möglichkeit, ein Baugebiet nach der Art zulässiger Nutzungen zu gliedern. Hierzu können Emissionskontingente nach DIN 45691 festgelegt werden. Ebenfalls wichtig sind die Vorschriften der BauNVO über allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen: Diese sind u. a. dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie selbst solchen Belästigungen und Störungen ausgesetzt werden.

 

Unsere Leistungen (Auszug):

  • Schalltechnische Untersuchungen und Gutachten in der kommunalen Bauleitplanung

  • Geräuschkontingentierung von Gewerbegebieten nach DIN 45691

  • Feststellung bestehender oder möglicher Lärmkonflikte durch unterschiedliche Emittentenarten (Verkehr, Sport, Gewerbe…)

  • Beurteilung der Geräuschsituation nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“

  • Darstellung in Form farbiger Lärmkarten und Gebäudelärmkarten

  • Ermittlung maßgeblicher Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109

  • Erarbeitung von Lärmminderungskonzepten zur Festsetzung im B-Plan inkl. Textlicher Festsetzungen

  • Unterstützung bei der planungsrechtlichen Umsetzung

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